BGBl. I Nr. 106/2005
ZDG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertAbs 1 Z 2, Schlussteil; Abs 2 Z 1 bis Z 4; Abs 3
§ 34.
(1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V 5. Hauptstückes des HGG 1992 2001 sowie dessen §§ 48 50, 49 54 Abs. 1 bis 3 5 und § 50 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Hiebei Dabei treten an die Stelle
1. des Heeresgebührenamtes Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und,
2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und,
3. des Bundesministers für Landesverteidigung in § 36 Abs. 3 HGG 1992 der Landeshauptmann, in § 50 Abs. 3 HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
4. Der Zustellung der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Einberufungsbefehls in den §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 § 23 Abs. 1 und 3 sowie 33 Abs. 1 Z 1 HGG 1992 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch dem Bundesministerium für Inneres der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.