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BGBl. I Nr. 107/2005

kundgemacht 14.09.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 und des Behörden-Überleitungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, das Blutsicherheitsgesetz 1999 und das Behörden-Überleitungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinproduktegesetz (MPG) 1213 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 56geändertAbs 3
in Kraft 17.12.2003 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 119/2003 · danach: BGBl. I Nr. 107/2005 Art. 1 § 56↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 20.03.2010 · idF BGBl. I Nr. 107/2005 Art. 1 § 56↗RIS↗
Qualitätskontrolle und Qualitätsmanagement
§ 56.
(1) Der Sponsor und der klinische Prüfer haben im Hinblick auf die Planung, Durchführung und Auswertung einer klinischen Prüfung ein adäquates System des Qualitätsmanagements anzuwenden, das die vollständige Nachvollziehbarkeit aller Beobachtungen und Befunde, die korrekte Erhebung und Verarbeitung der Daten und die korrekte Ableitung von Schlussfolgerungen gewährleistet.
(2) Ein vom Sponsor veranlaßtes Audit hat durch Stellen oder Organisationseinheiten zu erfolgen, die unabhängig von den für die klinische Prüfung Verantwortlichen sind.
(3) Prüfstellen, Einrichtungen einschließlich Laboratorien sowie jede Art von Daten sind für ein Audit und für eine Inspektion durch die zuständige Ethikkommission oder das Bundesministerium Bundesamt für Gesundheit und Konsumentenschutz Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch eine ausländische Gesundheitsbehörde nach Vorankündigung zugänglich zu machen.