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BGBl. I Nr. 116/2005

kundgemacht 27.10.2005 RIS↗Parlament↗
Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für von Naturkatastrophen betroffene Entwicklungsländer mit Niedrigeinkommen
Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für von Naturkatastrophen betroffene Entwicklungsländer mit Niedrigeinkommen
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2005× zu Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichischer Beitrag zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 28.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 116/2005 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.