BGBl. I Nr. 117/2005
26. KFG-Novelle und Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle), die 3. und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3 Schlussteil
Beirat für historische Kraftfahrzeuge Fahrzeuge
§ 131b.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge Fahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 4) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
2. je einem Vertreter
des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesarbeitskammer,
der Wirtschaftskammer Österreich,
der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat
vertreten sind,
der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge Fahrzeuge befassen,
der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.
(4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.