Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 3.
(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
1. Krafträder, das sind
1.1 Motorfahrräder (.Kleinkrafträder (Motorfahrräder),
1.1.1 einspurige zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1 L1e, Motorfahrräder),
1.1.2 mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2 L2e),
1.2. Motorräder (Klasse L3 L3e),
1.2.1 Kleinmotorräder,
1.2.2 Leichtmotorräder,
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4 L4e),
1.4. Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge - Klasse L5 L5e).
2. Kraftwagen, das sind
2.1. Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
Rädern 2.1.1. Personenkraftwagen (Klasse M M1),
2.1.1 Personenkraftwagen 2.1.2. Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1) 2.1.3. Omnibusse,
2.1.3 Omnibusse 2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
2.1.3.1. 2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen 2.2. Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
2.2.1. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t 3 500 kg (Klasse M2 N1),; diese können weiter unterteilt werden in:
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg, oder
Gesamtmasse Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 5 t (Klasse M3) 1 760 kg,
2.2 Kraftfahrzeuge 2.2.2. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
Rädern 2.2.3. Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Lastkraftwagen - Klasse N N3),
2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen 2.3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t 2.4. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse N1 L7e),
2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen 2.5. Zugmaschinen,
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t 2.5.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden eingeteilt in:
(Klasse N2) T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm,
2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer zulässigen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt,
Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3) T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg,
2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2 T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG),
2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h,
Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5) 2.5.2. Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,
2.5 Zugmaschinen 2.6. Motorkarren,
2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der 2.7. Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974
(Klasse Lof),
2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,
2.6 Motorkarren,
2.7 Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
3. Sonderkraftfahrzeuge., das sind
3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog zu der Einteilung gemäß Z 2.5.1. (Klassen T1 bis T5) in die Klassen C1 bis C5 eingeteilt;
3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1.
4. Anhänger (Klasse O), das sind
4.1. Anhängewagen,
4.2. Einachsanhänger,
4.3. Sattelanhänger,
4.4. Zentralachsanhänger,
4.5. Starrdeichselanhänger
jeweils unterteilt in:
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 0,75 t 3 500 kg,
Klasse O2 O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
mehr als 0,75 t und nicht Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t 10 000 kg,
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von oder, wenn es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in:
mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt,
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt,
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 10 t. 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt und
4.5 Starrdeichselanhänger Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
Ferner wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;
Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
5. Sonderanhänger.
6. Gezogene auswechselbare lof-Maschine (Klasse S):
Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt,
Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.