BGBl. I Nr. 118/2005
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2005)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12aneu
Meldungen von Ereignissen
Paragraph 12 a,
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sind an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.