Absatz eins,Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:
- Ziffer einsden Namen des Bodmereigläubigers;
- Ziffer 2den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
- Ziffer 3den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesamtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;
- Ziffer 4die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
- Ziffer 5die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;
- Ziffer 6die Bodmereireise;
- Ziffer 7die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
- Ziffer 8den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
- Ziffer 9die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
- Ziffer 10die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei notwendig gemacht haben;
- Ziffer 11den Tag und den Ort der Ausstellung;
- Ziffer 12die Unterschrift des Schiffers.