Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 123/2005

kundgemacht 31.10.2005 RIS↗Parlament↗
Unfalluntersuchungsgesetz sowie Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Eisenbahngesetzes 1957, des Schifffahrtsgesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schifffahrtsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unfalluntersuchungsgesetz (UUG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.2006 – 15.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 123/2005 · danach: BGBl. I Nr. 40/2012 § 10↗RIS↗

Beiziehung von Sachverständigen und Dolmetschern

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Unfalluntersuchungsstelle ist zur Beiziehung von geeigneten Personen und Einrichtungen berechtigt, die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit verantwortlich sind.
  2. Absatz 2,Beigezogene Sachverständige haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Gebühren gemäß den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen. Der Fachbereichsleiter hat die Höhe der Gebühr zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Für den Gebührenanspruch von Dolmetschern gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Anspruchs nach den Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 errechnet.