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BGBl. I Nr. 126/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2005× zu ZÄG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.01.2006 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 · danach: BGBl. I Nr. 57/2008 § 14↗RIS↗

Änderungsmeldungen

Paragraph 14, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

  1. Ziffer eins
    jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
  2. Ziffer 2
    jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;
  3. Ziffer 3
    jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
  4. Ziffer 4
    jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
  5. Ziffer 5
    jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
  6. Ziffer 6
    die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);
  7. Ziffer 7
    die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);
  8. Ziffer 8
    die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
  9. Ziffer 9
    die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
  1. Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.