Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben
- Ziffer einsden betroffenen Patienten/Patientinnen,
- Ziffer 2deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
- Ziffer 3Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß Paragraph 21, weitergegeben werden bzw. wurden.