Absatz eins,Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Geltungsbereich
Paragraph 3,
- Absatz 2,Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
- Absatz 3,Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.