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BGBl. I Nr. 126/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2005× zu ZÄG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 § 32↗RIS↗

Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sind bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auf Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen hinsichtlich ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Übt ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin neben seiner/ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit den zahnärztlichen Beruf aus, unterliegt er/sie hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
  4. Absatz 4,Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sowie jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtszahnärzten/Amtszahnärztinnen der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.