die Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen sind oder
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
Entziehung der Berufsberechtigung
Paragraph 45, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
- Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
- Ziffer einsdie Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
- Ziffer 2der Zahnärzteausweis einzuziehen und
- Ziffer 3der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.
- Absatz 3,Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
- Absatz 4,Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß Paragraph 12, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.