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BGBl. I Nr. 126/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2005× zu ZÄG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft 01.01.2006 – 19.10.2007 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 · danach: BGBl. I Nr. 57/2008 § 55↗RIS↗

Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG

Paragraph 55, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

  1. Ziffer eins
    einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 53, erworben haben und
  2. Ziffer 2
    während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.
  1. Absatz 2,Vom Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Personen befreit, die
    1. Ziffer eins
      eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,, absolviert haben und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
  3. Absatz 4,Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz 3, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder
    3. Ziffer 3
      sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich
    des/der Facharztes/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelegen ist.