Absatz eins,Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59neu
Berufsbezeichnung
Paragraph 59,
- Absatz 2,Die Führung
- Ziffer einseiner Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, durch hiezu nicht berechtigte Personen,
- Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.