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BGBl. I Nr. 126/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2005× zu ZÄG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.2006 – 30.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 · danach: BGBl. I Nr. 38/2012 § 6↗RIS↗

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

Erfordernisse der Berufsausübung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung,
    2. Ziffer 2
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. Ziffer 4
      die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
    5. Ziffer 5
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 7, ff und
    6. Ziffer 6
      die Eintragung in die Zahnärzteliste.
  2. Absatz 2,Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
    1. Ziffer eins
      bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.