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BGBl. I Nr. 126/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2005× zu ZÄG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 § 64↗RIS↗

Niederlassungsgenehmigungen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes erteilte Genehmigungen zur Niederlassung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht erloschen, zurückgelegt oder zurückgenommen sind, gelten als Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung zur Niederlassung gemäß Paragraph 7, DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung gemäß Paragraph 11, DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufs nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.