Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 127/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2005× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 632 § 0↗RIS↗
§ 71aneu
in Kraft 01.12.2005 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 127/2005 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 71a↗RIS↗

Dokumentation der Untersuchungsergebnisse

Paragraph 71 a,

  1. Absatz eins,Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 dürfen in jedem Fall, Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 nur sofern der Patient dem nicht schriftlich widersprochen hat, in Arztbriefen und Krankengeschichten dokumentiert werden. Auf die Möglichkeit des Widerspruches ist in der Beratung gem. Paragraph 69, Absatz 3, hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 4, ebenso wie Ergebnisse des Typs 2 oder3, wenn die Dokumentation in Arztbriefen und Krankengeschichten wegen Widerspruches des Patienten nicht zulässig ist, dürfen nur in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, und nur auf Veranlassung des behandelnden Arztes automationsunterstützt verarbeitet werden; sie sind von anderen Datenarten gesondert aufzubewahren oder zu speichern und dürfen nur von jenen Personen die in der Einrichtung mit der Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung der Daten unmittelbar befasst sind, und nur mit einer gesonderten Zugriffsmöglichkeit abrufbar sein.