BGBl. I Nr. 131/2005
Änderung des Musterschutzgesetzes 1990, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentamtsgebührengesetzes und des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändert
Art der Gebühreneinzahlung
§ 30.
Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kosten sparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.