BGBl. I Nr. 13/2005
Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 18geändertAbs 2
Aufnahme der Verarbeitung
§ 18.
(1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
1. sensible Daten enthalten oder
… 4 unveränderte Absätze
2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.