BGBl. I Nr. 143/2005
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 und Änderung des Glücksspielgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 erlassen und das Glücksspielgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertBezeichnung, Text (neu)
Behörden und Verfahren
Für Strafverfahren und für Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Abgabenbehörde bedienen.