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BGBl. I Nr. 146/2005

kundgemacht 19.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zukunftsfonds-Gesetz und Stipendienstiftungs-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stipendienstiftungs-Gesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 19.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2005 § 1↗RIS↗

römisch eins. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung errichtet, deren Ziel die Gewährung von Ausbildungsstipendien ist und die die Bezeichnung „Stipendienstiftung der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Stipendienstiftung“) trägt.
  2. Absatz 2,Die Stipendienstiftung ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Sie ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Sie hat ihren Sitz in Wien.
  3. Absatz 3,Die Stipendienstiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.