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BGBl. I Nr. 146/2005

kundgemacht 19.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zukunftsfonds-Gesetz und Stipendienstiftungs-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stipendienstiftungs-Gesetz neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 19.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 146/2005 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.
  2. Absatz 2,Jeweils 2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.