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BGBl. I Nr. 151/2005

kundgemacht 23.12.2005 RIS↗Parlament↗
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sowie Änderung des Mediengesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Patentgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Gebrauchsmustergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird und mit dem das Mediengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 151/2005 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 15↗RIS↗

Zuständigkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit des Gerichtes für die der Straftat verdächtige oder beschuldigte natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband. Die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen (Paragraphen 56, 57, StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.
  2. Absatz 2,Wird das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt, so sind die Paragraphen 52 und 54 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht begründet werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.