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BGBl. I Nr. 151/2005

kundgemacht 23.12.2005 RIS↗Parlament↗
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sowie Änderung des Mediengesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Patentgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Gebrauchsmustergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird und mit dem das Mediengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 151/2005 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 19↗RIS↗

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Steht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige oder ein Vorgehen nach Paragraph 18, nicht in Betracht kommt, und liegen die in Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (Paragraph 90 c, StPO),
    2. Ziffer 2
      eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Maßnahmen zu ergreifen (Paragraph 90 f, StPO), oder
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 90 d, StPO),
    nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (Paragraph 3,), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Paragraph 90 e, Absatz eins, StPO ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat Absatz eins, unter den dort genannten Voraussetzungen sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße das Verfahren gegen den Verband bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (Paragraph 90 b, StPO).