BGBl. I Nr. 151/2005
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sowie Änderung des Mediengesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Patentgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Gebrauchsmustergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird und mit dem das Mediengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Hauptverhandlung und Urteil in Abwesenheit
Paragraph 23,
Ist der belangte Verband in der Hauptverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil verkünden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die Vorladung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der Vorladung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall dem Verband durch Zustellung einer Ausfertigung bekannt zu machen.