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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · danach: BGBl. I Nr. 100/2019 § 10↗RIS↗

2. Abschnitt
Kammermitgliedschaft

Kammermitglieder

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
    1. Ziffer eins
      in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist,
    2. Ziffer 2
      den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf ausübt und
    3. Ziffer 3
      seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
  2. Absatz 2,Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach dem Berufssitz,
    2. Ziffer 2
      sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,
    3. Ziffer 3
      sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 2, vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der zuständigen Gebietskrankenkasse besteht,
    4. Ziffer 4
      sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 3, vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,
    5. Ziffer 5
      sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,
    6. Ziffer 6
      sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,
    7. Ziffer 7
      sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,
    8. Ziffer 8
      sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.
  4. Absatz 4,Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      die Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder
    2. Ziffer 2
      von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.