Absatz eins,Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Paragraph 20, Absatz 4, unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 107neu
Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich
Paragraph 107,
- Absatz 2,Die Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
- Absatz 3,Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.