die Satzung,
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 109neu
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
Paragraph 109, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Beitragsordnung,
- Ziffer 3den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
- Ziffer 4die Kollegiale Schlichtungsordnung,
- Ziffer 5die Patientenschlichtungsordnung,
- Ziffer 6die Autonomen Honorar-Richtlinien,
- Ziffer 7die Grenzwertverordnung,
- Ziffer 8die Standesordnung,
- Ziffer 9die Werberichtlinien,
- Ziffer 10die Fortbildungsrichtlinien
- Ziffer 11die Weiterbildungsrichtlinien und
- Ziffer 12die Schilderordnung
nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
- Absatz 2,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Absatz eins, innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes widersprechen.
- Absatz 3,Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Absatz eins, vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
- Absatz 4,Die Akte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
- Absatz 5,Die Akte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
- Absatz 6,Die Bestellung
- Ziffer einsder beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (Paragraph 62,),
- Ziffer 2des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (Paragraph 63,) und
- Ziffer 3der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (Paragraph 66,)
bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. - Absatz 7,Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.