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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 111neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 § 111↗RIS↗

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen

Rechte und Pflichten

Paragraph 111,

Abweichend von den Paragraphen 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:

  1. Ziffer eins
    Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Dentistenausweises.
  2. Ziffer 2
    Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds (Paragraph 112,).
  3. Ziffer 3
    Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß Paragraph 12, Absatz 2, befreit.
  4. Ziffer 4
    Sie können nicht als zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern gewählt werden (Paragraph 35, Absatz 3,).