Absatz eins,Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die
- Ziffer einseine oder mehrere der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, nicht mehr erfüllen oder
- Ziffer 2gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind,
in die Zahnärzteliste eintragen lassen.