Absatz eins,Die Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4 und der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5,