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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.01.2006 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · danach: BGBl. I Nr. 80/2006 § 20↗RIS↗

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 20, (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
  2. Ziffer 2
    Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
  3. Ziffer 3
    Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
  4. Ziffer 4
    Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
  5. Ziffer 5
    Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
  6. Ziffer 6
    Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
  7. Ziffer 7
    Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
  8. Ziffer 8
    Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (Paragraph 55, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,);
  9. Ziffer 9
    Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Absatz 3, der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraph 31, Absatz 4, ZÄG);
  10. Ziffer 10
    Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und 10 Absatz 2, der Richtlinie 78/686/EWG (Paragraph 21,).
  1. Absatz 2,Für die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
    1. Ziffer eins
      ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Absatz 4, Ziffer 3,) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
  2. Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Absatz eins, Ziffer eins,) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4,
  3. Absatz 4,Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
    2. Ziffer 2
      Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).