die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Paragraphen 19, ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Aufgaben des Bundesausschusses
Paragraph 24,
Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,
- Ziffer 3die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,
- Ziffer 4die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,
- Ziffer 5die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer,
- Ziffer 6die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,
- Ziffer 7der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,
- Ziffer 8der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,
- Ziffer 9der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,
- Ziffer 10die Einsetzung beratender Ausschüsse,
- Ziffer 11die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten,
- Ziffer 12die Einberufung der Delegiertenversammlung,
- Ziffer 13die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,
- Ziffer 14der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.