Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.01.2006 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · danach: BGBl. I Nr. 57/2008 § 28↗RIS↗

Finanzreferent/Finanzreferentin

Paragraph 28, (1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

  1. Absatz 2,Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erstellung des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses sowie
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Vorschlägen für die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
  2. Absatz 3,Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.
  3. Absatz 4,Bei dauernder Verhinderung des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Bundesausschuss hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung zu regeln.