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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 5↗RIS↗

Auskunftspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4, oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2,Auskünfte gemäß Absatz eins, sind nur insoweit zu erteilen, als
    1. Ziffer eins
      dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
    2. Ziffer 2
      diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
    Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
  4. Absatz 4,Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen
    1. Ziffer eins
      Daten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln sowie
    2. Ziffer 2
      Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer zu übermitteln bzw. zu erteilen sind.