Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
- Ziffer einseine Einrichtung zur zahnärztlichen Qualitätssicherung zu errichten,
- Ziffer 2sich an einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin zu beteiligen oder
- Ziffer 3eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen
(Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Absatz 2, zu gewährleisten.