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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 § 59↗RIS↗

Befristete Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf
    1. Ziffer eins
      im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 55, Absatz 2, höchstens für die Dauer von drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer eines Jahres
    verhängt werden.
  2. Absatz 2,Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.