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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 62↗RIS↗

Disziplinarrat

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Über Disziplinarvergehen erkennt in erster Instanz der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat besteht
    1. Ziffer eins
      aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wird, sowie
    2. Ziffer 2
      aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
  3. Absatz 3,Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen. Bei der Bestellung eines/einer Richters/Richterin zum/zur Vorsitzenden oder zum/zur Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
  4. Absatz 4,Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
  5. Absatz 5,Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.