Absatz eins,Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz
Paragraph 63,
- Absatz 2,Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
- Absatz 3,Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet.