Absatz eins,Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die
- Ziffer einsrechtkundig sein müssen,
- Ziffer 2vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und
- Ziffer 3in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.