(1)Absatz eins,Disziplinarorgane zweiter Instanz sind
1.Ziffer eins
der Disziplinarsenat und
2.Ziffer 2
der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
(2)Absatz 2,Eine Person, über die rechtskräftig
1.Ziffer eins
eine gerichtliche Strafe oder
2.Ziffer 2
eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4)Absatz 4,Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.