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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 65neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013 § 65↗RIS↗

Disziplinarorgane zweiter Instanz

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Disziplinarorgane zweiter Instanz sind
    1. Ziffer eins
      der Disziplinarsenat und
    2. Ziffer 2
      der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
  2. Absatz 2,Eine Person, über die rechtskräftig
    1. Ziffer eins
      eine gerichtliche Strafe oder
    2. Ziffer 2
      eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
    verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
  4. Absatz 4,Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.