Absatz eins,Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und nimmt der Disziplinarsenat die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor noch lässt er sie vornehmen (Paragraph 90, Absatz 6,), so hat er ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91neu
Entscheidung
Paragraph 91,
- Absatz 2,In allen anderen Fällen hat der Disziplinarsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser, dass ein im Absatz eins, erwähnter Mangel vorliegt, so kann der Disziplinarsenat das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst, ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des/der Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
- Absatz 3,Ist die Berufung lediglich zu Gunsten des/der Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarsenat noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.