Absatz eins,Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Erkenntnis
Paragraph 92,
- Absatz 2,Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster und zweiter Instanz, dem/der Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin aber diesem/dieser, und weiters der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.