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BGBl. I Nr. 155/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztereform-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz aufgehoben sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Rezeptpflichtgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert werden (Zahnärztereform-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 155/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 4 § 0↗RIS↗
§ 92geändertAbs 2 Schlussteil; Abs 5 Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 156/2004 · danach: BGBl. I Nr. 155/2005 § 92↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 155/2005 · danach: BGBl. I Nr. 101/2007 § 92↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Heilmittel
§ 92.
(1) Heilmittel werden gegen ärztliche Verordnung ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt.
(2) Die Heilmittel umfassen
a) die notwendigen Arzneien und
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen,
soweit sie von Ärzten Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen) verschrieben und in Apotheken bzw. von Hausapotheken führenden Ärzten Ärzten/Ärztinnen bezogen werden.
(3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.
(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
(__________________________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 4,45 €) 446/2005 für 2006: 4,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 4,70 €)