BGBl. I Nr. 156/2005
7. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (7. Ärztegesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
§ 86.
(1) Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und dem Finanzreferenten. Er wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidialausschuß Präsidium obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes, Kammervorstandes sowie
2. die Koordinierung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß § 83 Abs Beschlussfassung in Personalangelegenheiten. 4,
(3) Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten, die die Interessen einer anderen Kurie berühren könnten, Das Präsidium entscheidet über den Präsidialausschuß zu befassen (Abs. 2 Z 3) Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
(4) Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß § 83 Abs. 4 oder einer Befassung gemäß Abs. 3 längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen. Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Kurienversammlungen erreicht wird. Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.