Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 156/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
7. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (7. Ärztegesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 156/2005× zu ÄrzteG 1998×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 137810 § 0↗RIS↗
§ 86geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen)
in Kraft 11.08.2001 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 110/2001 · danach: BGBl. I Nr. 156/2005 § 86↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 156/2005 · danach: BGBl. I Nr. 122/2006 § 86↗RIS↗
Präsidialausschuß Präsidium
§ 86.
(1) Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und dem Finanzreferenten. Er wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidialausschuß Präsidium obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes, Kammervorstandes sowie
2. die Koordinierung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß § 83 Abs Beschlussfassung in Personalangelegenheiten. 4,
3. die Koordinierung von Kurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als einer Kurie wesentlich berühren,
4. die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.
(3) Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten, die die Interessen einer anderen Kurie berühren könnten, Das Präsidium entscheidet über den Präsidialausschuß zu befassen (Abs. 2 Z 3) Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
(4) Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß § 83 Abs. 4 oder einer Befassung gemäß Abs. 3 längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen. Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Kurienversammlungen erreicht wird. Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt.
(5) Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
(6) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Präsidialausschuss ist § 79 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse des Präsidialausschusses sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.