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BGBl. I Nr. 158/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2006
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2005× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 8134 § 0↗RIS↗
§ 62aufgehoben
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/2005 § 62↗RIS↗

Unterrichtung von Ermittlungen

Paragraph 62, Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 62 a,) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) zu informieren. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.