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BGBl. I Nr. 160/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlass der 85. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlass der 85. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2005× zu Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 160/2005 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.