BGBl. I Nr. 164/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
… 6 unveränderte Absätze
Archive
Beglaubigungsarchiv der Justiz
Paragraph 91 b, (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach Paragraphen 187 bis 189 AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
- Absatz 4,Für das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
- Ziffer einsdie Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz,
- Ziffer 2die von den Urkundenarchiven nach Paragraph 91 c, zu erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden Signaturen,
- Ziffer 3die Gewährleistung der dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung von Urkunden einschließlich der Aufbewahrung und Sicherstellung der Lesbarkeit der von der Konvertierung betroffenen Urkunden,
- Ziffer 4die Modalitäten für den - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zu gewährleistenden - Zugang zur Urkunde (einschließlich der Bereitstellung einer vom Archiv signierten verkehrsfähigen Version der Urkunde) sowie für die Einstellung der Urkunde durch das Organ,
- Ziffer 5die Modalitäten für den elektronischen Zugang der Gerichte zu den gespeicherten Urkunden, soweit das Gesetz einen solchen erlaubt,
- Ziffer 6die Aufbewahrungsdauer für die eingestellten Urkunden und die über die Einstellung verfügbaren Protokolle.
- Absatz 6,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
- Absatz 7,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
- Absatz 8,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
… 6 unveränderte Absätze
Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts
Paragraph 91 c, (1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 zu entsprechen.
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
- Absatz 4,Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.
Führung der Archive
Paragraph 91 d,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (Paragraph 80, Absatz 2,). Paragraph 89 f, ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach Paragraph 91 c, erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.
- Absatz 3,Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 gilt sinngemäß.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu Paragraph 89 c,, RGBl. Nr. 217 aus 1896,)
Paragraph 14,
Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG (Artikel römisch vier,) ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu den Paragraphen 91 b und 91 d, RGBl. Nr. 217 aus 1896,)
Paragraph 16,
Paragraphen 91 b, Absatz eins und 91 d Absatz eins, GOG (Artikel römisch vier,) sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.