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BGBl. I Nr. 164/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 11772 § 0↗RIS↗
§ 112geändertAbs 2
in Kraft 01.11.1993 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 692/1993 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 112↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 § 112↗RIS↗
§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein allgemeines Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.
(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und kaufmännischen Papieren unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.
(3) Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).
(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben, der in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen hat. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 112geändert
in Kraft 01.01.2007 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 § 112↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 112↗RIS↗
§. 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein allgemeines Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.
(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.
(3) Das mit Seitenzahlen versehene Geschäftsregister wird dem Notar auf seine Kosten von der Notariatskammer übergeben. Der Präsident der Notariatskammer unterschreibt unter Angabe der Blätterzahl das letzte Blatt des hinausgegebenen Registers und fügt das Amtssiegel der Notariatskammer bei; er hält eine Vormerkung über die Zahl der Blätter und die Zeit ihrer Ausfolgung. Der Notar darf sich keines anderen Geschäftsregisters bedienen und ein neues erst benützen, wenn das alte vollgeschrieben und gehörig unterfertigt ist (§. 115).
(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben, der in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen hat. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005